„Flensburg“ steht für das Fahreignungsregister, das das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) dort führt. Eingetragen werden rechtskräftige Entscheidungen über Verkehrsverstöße, die für die Sicherheit im Straßenverkehr von Bedeutung sind. Seit der Reform vom 1. Mai 2014 gilt das heutige Punktesystem mit einer Skala bis acht. Die Regeln stehen im Wesentlichen in § 4 und § 29 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), welche Verstöße wie viele Punkte bringen, in Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
Wofür es Punkte gibt
Nicht jeder Verstoß landet im Register. Ordnungswidrigkeiten werden in der Regel erst eingetragen, wenn eine Geldbuße von mindestens 60 Euro festgesetzt wurde. Ein Verwarnungsgeld bis 55 Euro, etwa für 15 km/h zu viel innerorts, bringt also keinen Punkt. Je nach Schwere des Verstoßes gibt es dann einen, zwei oder drei Punkte:
- 1 Punkt für Ordnungswidrigkeiten, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, aber nicht als besonders schwer gelten. Typisch ist eine Überschreitung ab 21 km/h, solange kein Fahrverbot dazukommt.
- 2 Punkte für besonders schwere Ordnungswidrigkeiten, in der Regel solche, für die der Bußgeldkatalog ein Fahrverbot vorsieht. Ebenfalls zwei Punkte gibt es für Straftaten im Straßenverkehr, bei denen das Gericht die Fahrerlaubnis nicht entzieht.
- 3 Punkte für Straftaten, bei denen das Gericht die Fahrerlaubnis entzieht oder eine Sperre für ihre Erteilung anordnet, zum Beispiel bei einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB.
Für Tempoverstöße heißt das konkret: Bis 20 km/h zu schnell gibt es keine Punkte. Ab 21 km/h ist es ein Punkt. Sobald ein Regelfahrverbot dazukommt, innerorts ab 31 km/h und außerorts ab 41 km/h zu viel, werden es zwei. Die genauen Grenzen zeigt die Tabelle im Artikel Zu schnell geblitzt: Bußgeld, Punkte, Fahrverbot.
Die vier Stufen
Das Gesetz knüpft an den Punktestand feste Maßnahmen, die die Fahrerlaubnisbehörde ergreifen muss. Maßgeblich ist der Stand an dem Tag, an dem der letzte Verstoß begangen wurde, nicht der Tag, an dem die Entscheidung rechtskräftig wird.
| Punkte | Stufe | Was passiert |
|---|---|---|
| 1–3 | Vormerkung | nur Eintrag, keine Maßnahme |
| 4–5 | Ermahnung | schriftlich, mit Hinweis auf das Seminar |
| 6–7 | Verwarnung | schriftlich, letzte Stufe vor dem Entzug |
| ab 8 | Entziehung | Fahrerlaubnis wird entzogen |
Die Stufen dürfen nicht übersprungen werden. Erreicht jemand sechs oder sieben Punkte, ohne vorher ermahnt worden zu sein, wird der Stand auf fünf Punkte zurückgesetzt. Wer acht Punkte erreicht, ohne vorher verwarnt worden zu sein, wird auf sieben Punkte zurückgesetzt. Die Behörde soll so sicherstellen, dass niemand ohne Vorwarnung seinen Führerschein verliert.
Bei acht Punkten entzieht die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis. Eine neue gibt es frühestens nach sechs Monaten, und nur mit einem positiven Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU). Das ist ein anderes Verfahren als ein Fahrverbot, bei dem du den Führerschein nach ein bis drei Monaten automatisch zurückbekommst. Den Unterschied erklärt der Artikel zum Fahrverbot.
Wann Punkte gelöscht werden
Jeder Eintrag hat eine eigene Tilgungsfrist. Seit 2014 laufen die Fristen unabhängig voneinander ab: Ein neuer Verstoß verlängert also nicht mehr die Frist für die alten Einträge.
| Eintrag | Punkte | Tilgung nach |
|---|---|---|
| Ordnungswidrigkeit | 1 | 2 Jahren und 6 Monaten |
| grobe Ordnungswidrigkeit | 2 | 5 Jahren |
| Straftat ohne Entzug | 2 | 5 Jahren |
| Straftat mit Entzug oder Sperre | 3 | 10 Jahren |
Bei Ordnungswidrigkeiten beginnt die Frist mit der Rechtskraft der Entscheidung, also nicht schon am Tag des Verstoßes. Wer im März geblitzt wird und dessen Bußgeldbescheid im Mai rechtskräftig wird, hat den Punkt also bis in den November zweieinhalb Jahre später.
Nach Ablauf der Tilgungsfrist bleibt der Eintrag noch ein Jahr gespeichert, die sogenannte Überliegefrist. In dieser Zeit wird er nicht mehr beauskunftet, kann aber noch berücksichtigt werden, wenn in dieser Zeit ein weiterer Verstoß bekannt wird, der vor Ablauf der Tilgungsfrist begangen wurde. Ein Punkt, der „eigentlich schon weg“ ist, kann deshalb noch eine Rolle spielen.
Einen Punkt abbauen
Wer zwischen einem und fünf Punkten hat, kann freiwillig an einem Fahreignungsseminar teilnehmen und bekommt dafür einen Punkt abgezogen. Das geht nur einmal innerhalb von fünf Jahren. Das Seminar besteht aus einem verkehrspädagogischen Teil, den eine Fahrschule mit entsprechender Erlaubnis anbietet, und einem verkehrspsychologischen Teil bei einer Psychologin oder einem Psychologen mit Anerkennung für dieses Seminar. Die Kosten trägst du selbst, sie sind nicht einheitlich festgelegt.
Bei sechs oder sieben Punkten kannst du das Seminar ebenfalls besuchen, ein Punkt wird dann aber nicht mehr abgezogen. Wer bei fünf Punkten ist und die Teilnahme erwägt, sollte deshalb nicht warten, bis der nächste Verstoß rechtskräftig ist. Maßgeblich für den Abzug ist der Punktestand, wenn die Teilnahmebescheinigung ausgestellt wird.
Den eigenen Stand erfahren
Das KBA erteilt dir kostenlos Auskunft darüber, was über dich gespeichert ist. Am schnellsten geht das online über die Website des KBA mit der Online-Ausweisfunktion deines Personalausweises. Alternativ schickst du einen schriftlichen Antrag mit einer Kopie deines Ausweises per Post nach Flensburg, das dauert entsprechend länger. Kostenpflichtige Vermittlungsdienste, die dir dieselbe Auskunft gegen Gebühr besorgen, brauchst du dafür nicht.
Die Auskunft lohnt sich vor allem, bevor du entscheidest, ob du gegen einen Bußgeldbescheid vorgehst. Ob ein weiterer Punkt dich auf vier, sechs oder acht bringt, macht einen großen Unterschied. Was nach dem Blitzerfoto passiert und welche Fristen gelten, steht im Artikel Geblitzt – was jetzt?.
Probezeit: ein eigenes System
Für Fahranfänger gibt es neben den Punkten ein zweites Regelwerk in § 2a StVG. Die Probezeit dauert zwei Jahre ab dem ersten Erwerb einer Fahrerlaubnis. Verstöße werden dort in zwei Gruppen eingeteilt, die in Anlage 12 der FeV aufgelistet sind: schwerwiegende, sogenannte A-Verstöße, und weniger schwerwiegende B-Verstöße. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 20 km/h ist ein A-Verstoß.
Begeht jemand in der Probezeit einen A-Verstoß oder zwei B-Verstöße, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an, und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre auf insgesamt vier. Kommt nach dem Seminar ein weiterer A-Verstoß oder kommen zwei weitere B-Verstöße dazu, folgt eine schriftliche Verwarnung mit der Empfehlung, eine verkehrspsychologische Beratung zu besuchen. Beim nächsten Mal wird die Fahrerlaubnis entzogen.
Die Punkte im Fahreignungsregister werden in der Probezeit trotzdem ganz normal eingetragen. Wer mit 21 km/h zu viel geblitzt wird, bekommt also das Bußgeld, einen Punkt, das Aufbauseminar und zwei Jahre mehr Probezeit. Verstöße, die gar nicht ins Register kommen, etwa ein Verwarnungsgeld für 15 km/h zu viel, haben auch für die Probezeit keine Folgen.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Bei Fragen zu deinem eigenen Punktestand oder einem drohenden Entzug hilft eine Anwältin oder ein Anwalt für Verkehrsrecht.
Weiterlesen
- Zu schnell geblitzt: Bußgeld, Punkte und Fahrverbot in Tabellen.
- Fahrverbot wegen zu schnell: ab wann, wie lange und wie du es antrittst.
- Geblitzt – was jetzt? Anhörungsbogen, Bußgeldbescheid und Einspruch.
- Wo gerade geblitzt wird: aktuelle Meldungen aus deinem Landkreis.
Stand: Oktober 2026